Daraufhin habe der Beschwerdeführer gleich wieder davon laufen wollen. Sie habe sich daher entschlossen, ihn im Aufenthaltsraum einzusperren, damit er nicht davon laufen könne. Der Beschwerdeführer sei während ca. 3 Stunden im Keller, in dem das Licht angeschaltet war, geblieben. An diesem Abend, an dem der Beschwerdeführer wie bereits tags zuvor wiederum nichts habe essen wollen, habe sie ihn im Zimmer neben dem ihrigen untergebracht, um die Kontrolle über ihn zu haben. Am folgenden Tag, am Samstag, sei es im gleichen Stil weitergegangen. Der Beschwerdeführer habe weder essen noch sonst etwas machen wollen.