b) Vorweg gilt festzustellen, dass der Raum, in den der Beschwerdeführer eingesperrt wurde bzw. in dem er aus eigenem Antrieb verweilte, in den Akten häufig als „Keller“ bezeichnet wird. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten handelt es sich um einen Freizeitkeller (mit Fernseher und Tischfussball); der Raum hat ein Fenster (act. 2004 f.). Der von der Polizei einvernommene F.________ erklärte, es handle sich eigentlich um einen Freizeitraum und nicht um einen Keller; in diesem Raum habe es einen Fernseher, verschiedene Spiele und auch eine Playstation-Konsole (act. 2009; vgl. auch act.