Unzulässig ist die Einsperrung in Keller- oder Estrichräumen sowie die Aussperrung über Nacht und die Ausstossung aus der Hausgemeinschaft (Hegnauer, a.a.O.). Ganz allgemein haben Massnahmen gegenüber Kindern deren Wohl im Auge zu behalten und verhältnismässig zu sein.