Mit Bezug auf Kinder ist ein massvolles körperliches Festhalten oder Verbringen an einen anderen Ort durch Gewaltanwendung zur unmittelbaren Durchsetzung von Anordnungen zulässig. Auch die eigentliche Einsperrung in Räumlichkeiten wie in einer Wohnung oder einem Haus ist zulässig, grundsätzlich aber nur für kurze Zeit, d.h. für wenige Stunden (BEK-Hegnauer, N 12 zu aArt. 278 ZGB; de Luze, a.a.O., S. 332; Patrick Fassbind, Züchtigungsrecht contra Gewaltverbot, AJP 2007 S. 547 [548]). Unzulässig ist die Einsperrung in Keller- oder Estrichräumen sowie die Aussperrung über Nacht und die Ausstossung aus der Hausgemeinschaft (Hegnauer, a.a.