14 StGB in Betracht (BGer 6B_430/2007 vom 17. Mai 2008 E. 5.2). Kinder dürfen ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen (Art. 301 Abs. 3 ZGB). Eltern bzw. die diese vertretenden Pflegeeltern haben aufgrund ihrer Erziehungspflicht und mit Blick auf Art. 14 StGB das Recht, unmündige Kinder zu zwingen, an einem bestimmten Ort zu verbleiben (Estelle de Luze, Le droit de correction notamment sous l’angle du bien de l’enfant, Diss. Lausanne 2011, S. 330, mit Verweisen). Mit Bezug auf Kinder ist ein massvolles körperliches Festhalten oder Verbringen an einen anderen Ort durch Gewaltanwendung zur unmittelbaren Durchsetzung von Anordnungen zulässig.