a) Der Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit, d.h. die Freiheit, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem man sich befindet, an einen andern Ort zu begeben (BGE 101 IV 160). Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen namentlich die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 StGB in Betracht (BGer 6B_430/2007 vom 17. Mai 2008 E. 5.2).