Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, der Tatverdacht der Freiheitsberaubung sei erhärtet. Die Staatsanwaltschaft führe keinen Rechtfertigungsgrund für die Freiheitsberaubung an; ein solcher Grund sei auch nicht ersichtlich. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bezieht sich – wie die Staatsanwaltschaft – einzig auf die Einsperrung von Mitte Oktober 2013, nicht jedoch auf diejenige vom 16. November 2013.