Seite 6 von 8 Fluchtversuch gedroht habe, sei die vorübergehende Verbringung des Beschwerdeführers im Aufenthaltsraum eine verhältnismässige Massnahme. Der Tatverdacht, der Beschwerdeführer sei an weiteren Tagen zur Strafe länger in den Keller gesperrt worden, habe im Verlauf des Verfahrens nicht erhärtet werden können.