Unter diesen Umständen erscheint eine Verurteilung der Beschuldigten bedeutend unwahrscheinlicher als ein Freispruch. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren in diesem Punkt somit zu Recht eingestellt. 4. Mit Bezug auf den Tatvorwurf der Freiheitsberaubung hält die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst fest, indem die Beschuldigte den Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zufolge im Herbst 2013 vor den Herbstferien während 3 Stunden in den Aufenthaltsraum eingesperrt habe, habe sie den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Da der Beschwerdeführer aber schon mehrmals von der Institution abgehauen sei und ein weiterer Kantonsgericht KG