Verletzungen vorliegt. Da seit den inkriminierten Vorkommnissen inzwischen rund 12 Monate verstrichen sind, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, welche zusätzlichen Untersuchungshandlungen genügend Klarheit schaffen könnten. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten nicht im Geringsten, dass die Beschuldigte für allfällige Tätlichkeiten einen besonderen Gegenstand verwendet hätte, was auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird (act. 2026). Ebenso wenig erhellt aus den Akten – mit Ausnahme der Aussage des Beschwerdeführers – (act. 2026), dass sie letzteren wiederholt tätlich angegriffen hätte.