Denn auf welche Art und Weise diese Verletzungen dem Beschwerdeführer zugefügt wurden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aufgrund der Aussagen der einvernommenen Personen erscheint es als durchaus möglich, dass zumindest ein Teil dieser Verletzungen durch F.________ verursacht wurde und/oder der Beschwerdeführer sich zumindest einen Teil der Verletzungen durch sein Verhalten (Wutanfall, Umherwerfen von Sachen, sich wehren gegen den F.________) allenfalls selbst zugefügt hat. Ob und allenfalls welche dieser Verletzungen auf das Tun der Beschuldigten zurückzuführen wären, lässt sich nicht feststellen, zumal auch kein ärztlicher Befund mit Bezug auf die Art und die mögliche Ursache der