Aus diesen verschiedenen Aussagen erhellt, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer unzweifelhaft eine Ohrfeige verpasst hat. Die Beschwerdeführerin hält es zudem für möglich, dass sie den Beschwerdeführer am Handgelenk festgehalten hat. Festzustehen scheint auch, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Abend leichte Verletzungen aufwies, so dass das Erfüllen des objektiven Tatbestands der Tätlichkeit nicht von der Hand zu weisen ist. Diese Frage bedarf aber keiner weiteren Prüfung. Denn auf welche Art und Weise diese Verletzungen dem Beschwerdeführer zugefügt wurden, lässt sich den Akten nicht entnehmen.