Die Beschuldigte sagte aus, es sei möglich, dass sie den Beschwerdeführer am Handgelenk festgehalten habe oder dass letzterer sich verletzte, als F.________ ihn in den Aufenthaltsraum im Untergeschoss mitgenommen hat (act. 2003). F.________ gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei ohne Zwang mit ihm in den Aufenthaltsraum gegangen; er habe dem Beschwerdeführer den Weg versperrt; er habe ihm gesagt, dass er ihn gehen lassen würde, wenn er aufhöre zu schreien. Der Beschwerdeführer sei wütend geblieben, habe Sachen um sich geschmissen und schlussendlich die Türe zugeschmissen, so dass er (F.________) sich an seinem Finger verletzt habe.