der Kantonspolizei Bern wies der Beschwerdeführer am Abend des 16. November 2013 leichte Verletzungen auf (leichte Hämatome am Kinn, am rechten Handgelenk, am rechten Oberarm und am Hals; leichte Rötungen um das rechte Auge und die Gesichtshälfte; leichte Schwellung des Knies; act. 2026). Diese leichten Verletzungen sind – wenn auch teilweise nur schwer erkennbar – durch Fotoaufnahmen dokumentiert (act. 2039 ff.). Die Beschuldigte sagte aus, es sei möglich, dass sie den Beschwerdeführer am Handgelenk festgehalten habe oder dass letzterer sich verletzte, als F.________ ihn in den Aufenthaltsraum im Untergeschoss mitgenommen hat (act. 2003).