b) Im vorliegenden Verfahren ist – auch von der Beschuldigten – nicht bestritten, dass letztere dem Beschwerdeführer am 16. November 2013 eine Ohrfeige verabreichte. Die Beschuldigte erklärte zu Protokoll, die Ohrfeige sei über die Nase und die Wange hinweg erfolgt. Sie wisse, dass sie den Beschwerdeführer nicht hätte schlagen dürfen; dieser habe einfach das Fass zum Überlaufen gebracht, und sie habe einen kurzen Moment die Nerven verloren (act. 2003). Gemäss der Aussage der Beschuldigten handelte es sich dabei um die einzige Ohrfeige, die sie dem Beschwerdeführer während dessen rund 12-jährigen Aufenthalt in der Pflegefamilie verpasst hatte (act.