das Züchtigungsrecht müsse jedoch immer die Folge eines unangebrachten Verhaltens des Kindes sein und in einer erzieherischen Absicht erfolgen; wiederholte Tätlichkeiten gegenüber einem Kind seien immer von Amtes wegen zu ahnden (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 216 E. 2. 3 und 2.4, mit zahlreichen Hinweisen; Pra 2003 [92] Nr. 202). Von pädagogischer Seite her wird die Ansicht vertreten, Eltern hätten auch heute noch ein Züchtigungsrecht. Konkret bedeute dies, dass der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines Kindes durch die Eltern nicht strafbar ist.