Die Eltern dürfen insbesondere kein Züchtigungsinstrument benutzen, das Körperverletzungen verursachen könnte. Gewisse Autoren, insbesondere im Bereich des Zivilrechts, schliessen jegliche Art von körperlicher Züchtigung, unter Einschluss von Tätlichkeiten, aus. Andere Autoren, insbesondere im Bereich des Strafrechts, anerkennen das Recht auf milde körperliche Zurechtweisung und betrachten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB noch als zulässig; das Züchtigungsrecht müsse jedoch immer die Folge eines unangebrachten Verhaltens des Kindes sein und in einer erzieherischen Absicht erfolgen;