Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt eine Ohrfeige grundsätzlich den objektiven Tatbestand einer Tätlichkeit, dies selbst wenn der Täter aus einem erzieherischen Beweggrund gehandelt hat (BGE 117 IV 14 E. 4a). In der Schweiz werden die erniedrigende Behandlung und Züchtigungsmassnahmen, welche die physische, psychische oder geistige Integrität des Kindes beeinträchtigen oder gefährden, als widerrechtlich betrachtet. Dies ergibt sich aus den Art. 10 und 11 BV, die insbesondere die Integrität der Kinder und Jugendlichen schützen. Die Eltern dürfen insbesondere kein Züchtigungsinstrument benutzen, das Körperverletzungen verursachen könnte.