a) Nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zu Folge haben. 1978 hat der Gesetzgeber aArt. 278 ZGB aufgehoben, der den Eltern ausdrücklich ein Züchtigungsrecht einräumte. In seiner Botschaft vom 5. Juni 1974 zu dieser Gesetzesänderung präzisierte der Bundesrat jedoch, dass in der elterlichen Gewalt auch die Befugnis zur Züchtigung des Kindes enthalten ist. Indessen bedürfe diese Befugnis keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz (BBl 1974 II S. 1 [77]).