Mit Bezug auf den Tatvorwurf der Tätlichkeit erwog die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, dass es gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten lediglich zu einer Ohrfeige an Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 A.________ kam, und zwar am 16. November 2013. Körperliche Züchtigung, selbst wenn es sich nur um eine leichte Ohrfeige handle, erfülle grundsätzlich den Tatbestand der Tätlichkeit. Obwohl die Ohrfeige mit Sicherheit nicht das geeignete Mittel gewesen sei und eine solche gemäss Art. 126 StGB mit Strafe bedroht sei, werde der Beschuldigten in diesem speziellen Fall der Rechtfertigungsgrund „der Notwehr bzw. Erziehungsrecht zugebilligt“.