Da der Beschwerdeführer Strafantrag gestellt und sich zudem als Privatkläger konstituiert hat sowie ausserdem durch das behauptete, C.________ vorgeworfene Delikt in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, ist er zur Beschwerde legitimiert. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).