Mit Verfügung vom 9. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen C.________ wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Freiheitsberaubung und evtl. Nötigung eröffnete Strafverfahren ein. Die Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg. Zudem auferlegte sie die Verfahrenskosten von Fr. 485.- C.________ und verweigerte dieser eine Entschädigung oder Genugtuung (act. 10‘004). B. Am 22. September 2014 reichte A.________, vertreten durch seine Mutter, Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 9. September 2014. Er beantragt deren Aufhebung und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Sache neu zu entscheiden.