{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-196_2014-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_196_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c909e8c6f4a6f2e14ed4cdf2d29c5b21e971ceb749372d295253dcf2f9839fe30d84ba585ad691326fdbc749b286c0a3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c909e8c6f4a6f2e14ed4cdf2d29c5b21e971ceb749372d295253dcf2f9839fe30d84ba585ad691326fdbc749b286c0a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_196", "Checksum": "95933ee68e99217fb56bae98a6e60488"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2014 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 21.11.2014 502 2014 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 21.11.2014 502 2014 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. 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Daraufhin\nhabe der Beschwerdeführer gleich wieder davon laufen wollen. Sie habe sich daher entschlossen,\nihn im Aufenthaltsraum einzusperren, damit er nicht davon laufen könne. Der Beschwerdeführer\nsei während ca. 3 Stunden im Keller, in dem das Licht angeschaltet war, geblieben. An diesem\nAbend, an dem der Beschwerdeführer wie bereits tags zuvor wiederum nichts habe essen wollen,\nhabe sie ihn im Zimmer neben dem ihrigen untergebracht, um die Kontrolle über ihn zu haben. Am\nfolgenden Tag, am Samstag, sei es im gleichen Stil weitergegangen. Der Beschwerdeführer habe\nweder essen noch sonst etwas machen wollen. Er sei dann freiwillig in den Aufenthaltsraum\ngegangen, wohin sie regelmässig gegangen seien und ihn gefragt haben, ob er Hunger und Durst\nhabe oder aufs WC müsse. Schliesslich sei der Beschwerdeführer wieder in die Wohnung\nzurückgekommen. Die Zeit im Aufenthaltsraum habe der Beschwerdeführer hinter verschlossener\nTüre verbracht; er habe nie eine ganze Nacht im Keller verbringen müssen. Sie habe nie andere\nKinder in den Aufenthaltsraum gesperrt; nur den Beschwerdeführer, damit dieser nicht davon\nlaufen könne (act. 2002 ff.). F.________ sagte aus, der Beschwerdeführer sei ein paar Mal im\nKeller gewesen; oft sei er von sich aus in den Keller gegangen. Wenn er eine Krise gehabt habe,\nhabe er sich komisch, ausfällig und aggressiv verhalten. Einmal sei er sogar mit dem Velo bis nach\nBümpliz gefahren, ohne dass jemand etwas davon gewusst habe; er habe nie eine ganze Nacht\ngezwungenermassen im Keller verbringen müssen (act. 2009). Die Schwester des\nBeschwerdeführers gab zu Protokoll, dieser habe in der Küche nichts geholfen und sein Zimmer\nnicht aufgeräumt, obwohl die Beschuldigte insistiert habe. Er habe sicherlich ein Mal pro Woche\nWutausbrüche gehabt. Er sei auch ein Mal davongelaufen und mit dem Velo zum Grossvater nach\nBern gefahren, ohne jemanden zu informieren. Er sei auch ein zweites Mal weggegangen, ohne\ndie Beschuldigte zu informieren; daraufhin habe diese ihn in den Keller gesperrt. Er sei in den\nKeller gesperrt worden, wenn er ausgerastet sei und sich unangenehm verhalten habe. Der\nBeschwerdeführer habe nie die Nacht im Keller verbringen müssen, sondern nur ein paar Stunden.\nManchmal habe er gar nicht mehr aus dem Keller gewollt (act. 2012 f.). Die von der Polizei\neinvernommene Mitarbeiterin der Pflegfamilie sagte aus, ihrer Erinnerung zufolge sei der\nBeschwerdeführer nur ein Mal und zwar Mitte Oktober 2013 im Aufenthaltsraum eingesperrt\ngewesen; sie habe nie gesehen oder erfahren, dass er eine Nacht im Keller hätte verbringen\nmüssen. Am besagten Tag habe die Beschuldigte ihr gesagt, der Beschwerdeführer müsse\neingesperrt werden, da er sonst davon laufe würde. Der Beschwerdeführer habe sie angeschrien\n(act. 2017).\n\nZusammenfassend gilt festzustellen, dass der zum damaligen Zeitpunkt über 14-jährige\nBeschwerdeführer ein völlig unangepasstes Verhalten an den Tag legte (Wutausbruch, Schreien),\nso dass die zweimalige Unterbringung – soweit sie mit Blick auf die Aussagen von F.________\nund der Beschuldigten überhaupt zwangsmässig erfolgt ist – im Aufenthaltsraum aus\nerzieherischer Sicht als gerechtfertigt erscheint. Diese Massnahme diente aber vor allem auch\ndazu, ein Weglaufen des Beschwerdeführers zu verhindern. Nachdem dieser bereits vorher ein\nMal ohne Erlaubnis nach Bümpliz gefahren war, an einem Morgen Mitte Oktober 2013\nunerlaubterweise dem Schulunterricht ferngeblieben ist, sich am Nachmittag desselben Tages\nunerlaubterweise von zu Hause entfernt hat und dabei offensichtlich nur mit Mühe zurückgeholt\nwerden konnte und daraufhin wiederum zu entfliehen versuchte, erforderte das Wohl des\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 8\n\nBeschwerdeführers diese Massnahme, ebenso wie diejenige, den Beschwerdeführer in der\nfraglichen Nacht im Zimmer neben dem der Beschuldigten unterzubringen. Dass diese\nUnterbringungen ungebührlich lange gedauert hätte, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Für die\nBehauptung des Beschwerdeführers, er sei oft während der Nacht im Aufenthaltsraum eingesperrt\ngewesen, bestehen aufgrund der Aussagen der andern einvernommenen Personen nicht die\ngeringsten Anhaltspunkte. Die ergriffene Massnahme erweist sich im Übrigen aufgrund der\nUmstände als verhältnismässig. Daher erscheint die Unterbringung des Beschwerdeführers im\nAufenthaltsraum aufgrund von Art. 14 StGB als gerechtfertigt und ist eine Verurteilung der\nBeschuldigten auch unter diesem Gesichtspunkt bedeutend unwahrscheinlicher als ein Freispruch.\n\nIm Ergebnis ist die Einstellungsverfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.\n\nDie Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.\n\n5. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens\nzu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 583.- (Gebühr: Fr. 500.-;\nAuslagen: Fr. 83.-) festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.\n\nMit Blick auf den Verfahrensausgang ist ihm, wie übrigens auch der Beschuldigten, deren\nStellungnahme nicht eingeholt wurde, keine Entschädigung zuzusprechen.\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n"}