{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-196_2014-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_196_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c909e8c6f4a6f2e14ed4cdf2d29c5b21e971ceb749372d295253dcf2f9839fe30d84ba585ad691326fdbc749b286c0a3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c909e8c6f4a6f2e14ed4cdf2d29c5b21e971ceb749372d295253dcf2f9839fe30d84ba585ad691326fdbc749b286c0a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_196", "Checksum": "95933ee68e99217fb56bae98a6e60488"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2014 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 21.11.2014 502 2014 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 21.11.2014 502 2014 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. 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Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit, d.h. die\nFreiheit, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem man sich befindet, an einen andern Ort zu\nbegeben (BGE 101 IV 160). Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende\nUmstände fehlen. Als solche kommen namentlich die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe nach\nArt. 14 StGB in Betracht (BGer 6B_430/2007 vom 17. Mai 2008 E. 5.2). Kinder dürfen ohne\nEinwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen (Art. 301 Abs. 3 ZGB). Eltern\nbzw. die diese vertretenden Pflegeeltern haben aufgrund ihrer Erziehungspflicht und mit Blick auf\nArt. 14 StGB das Recht, unmündige Kinder zu zwingen, an einem bestimmten Ort zu verbleiben\n(Estelle de Luze, Le droit de correction notamment sous l’angle du bien de l’enfant, Diss.\nLausanne 2011, S. 330, mit Verweisen). Mit Bezug auf Kinder ist ein massvolles körperliches\nFesthalten oder Verbringen an einen anderen Ort durch Gewaltanwendung zur unmittelbaren\nDurchsetzung von Anordnungen zulässig. Auch die eigentliche Einsperrung in Räumlichkeiten wie\nin einer Wohnung oder einem Haus ist zulässig, grundsätzlich aber nur für kurze Zeit, d.h. für\nwenige Stunden (BEK-Hegnauer, N 12 zu aArt. 278 ZGB; de Luze, a.a.O., S. 332; Patrick\nFassbind, Züchtigungsrecht contra Gewaltverbot, AJP 2007 S. 547 [548]). Unzulässig ist die\nEinsperrung in Keller- oder Estrichräumen sowie die Aussperrung über Nacht und die Ausstossung\naus der Hausgemeinschaft (Hegnauer, a.a.O.). Ganz allgemein haben Massnahmen gegenüber\nKindern deren Wohl im Auge zu behalten und verhältnismässig zu sein.\n\nb) Vorweg gilt festzustellen, dass der Raum, in den der Beschwerdeführer eingesperrt\nwurde bzw. in dem er aus eigenem Antrieb verweilte, in den Akten häufig als „Keller“ bezeichnet\nwird. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten handelt es sich um einen Freizeitkeller (mit\nFernseher und Tischfussball); der Raum hat ein Fenster (act. 2004 f.). Der von der Polizei\neinvernommene F.________ erklärte, es handle sich eigentlich um einen Freizeitraum und nicht\num einen Keller; in diesem Raum habe es einen Fernseher, verschiedene Spiele und auch eine\nPlaystation-Konsole (act. 2009; vgl. auch act. 2013). Die von der Polizei einvernommene\nMitarbeiterin der Pflegefamilie bezeichnet diesen Raum als Party-/Aufenthaltsraum, in dem die\nKinder fernsehen und Geburtstage feiern konnten (act. 2017). Diese Aussagen werden durch das\nFotodossier (act. 2018) weitgehend bestätigt. Es handelt sich folglich nicht um einen Keller im\neigentlichen Sinn, so dass zum vornherein nicht von einer Einsperrung in einem Keller die Rede\nsein kann.\n\nc) Gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern sagte der Beschwerdeführer aus,\ndie Beschuldigte habe ihn oft während der Nacht im Aufenthaltsraum eingesperrt (act. 2026). Die\nBeschuldigte ihrerseits erklärte, an einem Abend kurz vor den Herbstferien 2013, nachdem sie ihn\nauf die Schulhausaufgaben angesprochen habe, sei der Beschwerdeführer wütend gewesen, habe\nim Essraum Blumen durch den Raum geworfen und sie angeschrien. Am nächsten Morgen sei er\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 8\n\n"}