{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-196_2014-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_196_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c909e8c6f4a6f2e14ed4cdf2d29c5b21e971ceb749372d295253dcf2f9839fe30d84ba585ad691326fdbc749b286c0a3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c909e8c6f4a6f2e14ed4cdf2d29c5b21e971ceb749372d295253dcf2f9839fe30d84ba585ad691326fdbc749b286c0a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_196", "Checksum": "95933ee68e99217fb56bae98a6e60488"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2014 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 21.11.2014 502 2014 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 21.11.2014 502 2014 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. 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Der von der Polizei einvernommene F.________, der ebenfalls in der\nPflegefamilie untergebracht war, sagte aus, die Beklagte sei eine liebenswerte Person und er habe\nsie noch nie gewalttätig erlebt (act. 2008). Gemäss dem Berichtsrapport vom 17. November 2013\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 8\n\nder Kantonspolizei Bern wies der Beschwerdeführer am Abend des 16. November 2013 leichte\nVerletzungen auf (leichte Hämatome am Kinn, am rechten Handgelenk, am rechten Oberarm und\nam Hals; leichte Rötungen um das rechte Auge und die Gesichtshälfte; leichte Schwellung des\nKnies; act. 2026). Diese leichten Verletzungen sind – wenn auch teilweise nur schwer erkennbar –\ndurch Fotoaufnahmen dokumentiert (act. 2039 ff.). Die Beschuldigte sagte aus, es sei möglich,\ndass sie den Beschwerdeführer am Handgelenk festgehalten habe oder dass letzterer sich\nverletzte, als F.________ ihn in den Aufenthaltsraum im Untergeschoss mitgenommen hat (act.\n2003). F.________ gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei ohne Zwang mit ihm in den\nAufenthaltsraum gegangen; er habe dem Beschwerdeführer den Weg versperrt; er habe ihm\ngesagt, dass er ihn gehen lassen würde, wenn er aufhöre zu schreien. Der Beschwerdeführer sei\nwütend geblieben, habe Sachen um sich geschmissen und schlussendlich die Türe\nzugeschmissen, so dass er (F.________) sich an seinem Finger verletzt habe. Er sei zum\nBeschwerdeführer zurück in den Raum gegangen, habe ihn an dessen Jacke gepackt und diesen\nam Hals ein wenig hochgezogen; dabei habe sich der Beschwerdeführer wahrscheinlich ein\nbisschen an der Lippe verletzt (act. 2008). Die Schwester des Beschwerdeführers, die zu dieser\nZeit ebenfalls in der Pflegefamilie untergebracht war, sagte aus, am fraglichen Nachmittag nach\nder Ohrfeige habe F.________ versucht, den Beschwerdeführer zu beruhigen; als dies nicht\ngelungen sei, habe jener den Beschwerdeführer gepackt und in den Aufenthaltsraum getragen;\nder Beschwerdeführer habe sich gewehrt (act. 2013).\n\nAus diesen verschiedenen Aussagen erhellt, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer\nunzweifelhaft eine Ohrfeige verpasst hat. Die Beschwerdeführerin hält es zudem für möglich, dass\nsie den Beschwerdeführer am Handgelenk festgehalten hat. Festzustehen scheint auch, dass der\nBeschwerdeführer am fraglichen Abend leichte Verletzungen aufwies, so dass das Erfüllen des\nobjektiven Tatbestands der Tätlichkeit nicht von der Hand zu weisen ist. Diese Frage bedarf aber\nkeiner weiteren Prüfung. Denn auf welche Art und Weise diese Verletzungen dem\nBeschwerdeführer zugefügt wurden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aufgrund der\nAussagen der einvernommenen Personen erscheint es als durchaus möglich, dass zumindest ein\nTeil dieser Verletzungen durch F.________ verursacht wurde und/oder der Beschwerdeführer sich\nzumindest einen Teil der Verletzungen durch sein Verhalten (Wutanfall, Umherwerfen von Sachen,\nsich wehren gegen den F.________) allenfalls selbst zugefügt hat. Ob und allenfalls welche dieser\nVerletzungen auf das Tun der Beschuldigten zurückzuführen wären, lässt sich nicht feststellen,\nzumal auch kein ärztlicher Befund mit Bezug auf die Art und die mögliche Ursache der\nVerletzungen vorliegt. Da seit den inkriminierten Vorkommnissen inzwischen rund 12 Monate\nverstrichen sind, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, welche\nzusätzlichen Untersuchungshandlungen genügend Klarheit schaffen könnten. Im Übrigen ergibt\nsich aus den Akten nicht im Geringsten, dass die Beschuldigte für allfällige Tätlichkeiten einen\nbesonderen Gegenstand verwendet hätte, was auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird (act.\n2026). Ebenso wenig erhellt aus den Akten – mit Ausnahme der Aussage des\nBeschwerdeführers – (act. 2026), dass sie letzteren wiederholt tätlich angegriffen hätte.\n\nUnter diesen Umständen erscheint eine Verurteilung der Beschuldigten bedeutend\nunwahrscheinlicher als ein Freispruch. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren in\ndiesem Punkt somit zu Recht eingestellt.\n\n4. Mit Bezug auf den Tatvorwurf der Freiheitsberaubung hält die Staatsanwaltschaft in der\nangefochtenen Verfügung zusammengefasst fest, indem die Beschuldigte den Beschwerdeführer\nihren eigenen Angaben zufolge im Herbst 2013 vor den Herbstferien während 3 Stunden in den\nAufenthaltsraum eingesperrt habe, habe sie den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Da der\nBeschwerdeführer aber schon mehrmals von der Institution abgehauen sei und ein weiterer\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 8\n\nFluchtversuch gedroht habe, sei die vorübergehende Verbringung des Beschwerdeführers im\nAufenthaltsraum eine verhältnismässige Massnahme. Der Tatverdacht, der Beschwerdeführer sei\nan weiteren Tagen zur Strafe länger in den Keller gesperrt worden, habe im Verlauf des\nVerfahrens nicht erhärtet werden können.\n\n"}