{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-196_2014-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_196_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c909e8c6f4a6f2e14ed4cdf2d29c5b21e971ceb749372d295253dcf2f9839fe30d84ba585ad691326fdbc749b286c0a3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c909e8c6f4a6f2e14ed4cdf2d29c5b21e971ceb749372d295253dcf2f9839fe30d84ba585ad691326fdbc749b286c0a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_196", "Checksum": "95933ee68e99217fb56bae98a6e60488"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2014 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 21.11.2014 502 2014 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 21.11.2014 502 2014 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. 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Er ergibt sich jedoch verfassungsrechtlich aus dem Legalitätsprinzip\n(Art. 5 Abs. 1 BV) und sinngemäss aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 86\nE. 4.2; 137 IV 219 E. 7.1-7.2).\n\nEine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu\nführen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde.\nDer Grundsatz \"in dubio pro duriore\" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit\nbzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert\nkann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher\nerscheint als ein Freispruch. Diese Grundsätze sind auch bei der gerichtlichen Überprüfung von\nEinstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1).\n\nDer Staatsanwaltschaft steht bei der Beantwortung der Frage, ob ein Strafverfahren nach\ndurchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, ein erheblicher\nErmessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung\ndurch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Je schwerer das untersuchte\nDelikt wiegt, umso eher ist grundsätzlich anzuklagen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 219\nE. 8.2-8.3).\n\n3. In seiner Eingabe vom 22. September 2014 rügt der Beschwerdeführer einzig die Einstellung\ndes Verfahrens wegen Tätlichkeit und wegen Freiheitsberaubung.\n\nMit Bezug auf den Tatvorwurf der Tätlichkeit erwog die Staatsanwaltschaft zusammengefasst,\ndass es gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten lediglich zu einer Ohrfeige an\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 8\n\nA.________ kam, und zwar am 16. November 2013. Körperliche Züchtigung, selbst wenn es sich\nnur um eine leichte Ohrfeige handle, erfülle grundsätzlich den Tatbestand der Tätlichkeit. Obwohl\ndie Ohrfeige mit Sicherheit nicht das geeignete Mittel gewesen sei und eine solche gemäss Art.\n126 StGB mit Strafe bedroht sei, werde der Beschuldigten in diesem speziellen Fall der\nRechtfertigungsgrund „der Notwehr bzw. Erziehungsrecht zugebilligt“.\n\nDer Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzung.\nEr hält dafür, dass der Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt ist.\n\na) Nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden\nTätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zu Folge haben.\n1978 hat der Gesetzgeber aArt. 278 ZGB aufgehoben, der den Eltern ausdrücklich ein\nZüchtigungsrecht einräumte. In seiner Botschaft vom 5. Juni 1974 zu dieser Gesetzesänderung\npräzisierte der Bundesrat jedoch, dass in der elterlichen Gewalt auch die Befugnis zur Züchtigung\ndes Kindes enthalten ist. Indessen bedürfe diese Befugnis keiner ausdrücklichen Erwähnung im\nGesetz (BBl 1974 II S. 1 [77]).\n\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt eine Ohrfeige grundsätzlich den objektiven\nTatbestand einer Tätlichkeit, dies selbst wenn der Täter aus einem erzieherischen Beweggrund\ngehandelt hat (BGE 117 IV 14 E. 4a). In der Schweiz werden die erniedrigende Behandlung und\nZüchtigungsmassnahmen, welche die physische, psychische oder geistige Integrität des Kindes\nbeeinträchtigen oder gefährden, als widerrechtlich betrachtet. Dies ergibt sich aus den Art. 10 und\n11 BV, die insbesondere die Integrität der Kinder und Jugendlichen schützen. Die Eltern dürfen\ninsbesondere kein Züchtigungsinstrument benutzen, das Körperverletzungen verursachen könnte.\nGewisse Autoren, insbesondere im Bereich des Zivilrechts, schliessen jegliche Art von körperlicher\nZüchtigung, unter Einschluss von Tätlichkeiten, aus. Andere Autoren, insbesondere im Bereich des\nStrafrechts, anerkennen das Recht auf milde körperliche Zurechtweisung und betrachten\nTätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB noch als zulässig; das Züchtigungsrecht müsse\njedoch immer die Folge eines unangebrachten Verhaltens des Kindes sein und in einer\nerzieherischen Absicht erfolgen; wiederholte Tätlichkeiten gegenüber einem Kind seien immer von\nAmtes wegen zu ahnden (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 216 E. 2. 3 und 2.4, mit zahlreichen\nHinweisen; Pra 2003 [92] Nr. 202). Von pädagogischer Seite her wird die Ansicht vertreten, Eltern\nhätten auch heute noch ein Züchtigungsrecht. Konkret bedeute dies, dass der geringfügige und\nfolgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines Kindes durch die Eltern nicht strafbar\nist. So sei eine Ohrfeige oder ein Klaps auf den Po – ohne weitere Folgen – trotz Tätlichkeit eine\nvom Gesetz tolerierte erzieherische Massnahme. Erst wenn Eltern wiederholt, gewohnheitsmässig\noder systematisch Schläge verabreichen, müsse der Staat eingreifen. Dieses „Erziehungsrecht“\nstehe nur den Eltern, nicht aber Lehrpersonen zu (Peter Hofmann, Ist die Ohrfeige der Eltern\nstrafbar?, in Bildung Schweiz, 4/2014, S. 17).\n\n"}