{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-196_2014-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_196_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c909e8c6f4a6f2e14ed4cdf2d29c5b21e971ceb749372d295253dcf2f9839fe30d84ba585ad691326fdbc749b286c0a3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c909e8c6f4a6f2e14ed4cdf2d29c5b21e971ceb749372d295253dcf2f9839fe30d84ba585ad691326fdbc749b286c0a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_196", "Checksum": "95933ee68e99217fb56bae98a6e60488"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2014 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 21.11.2014 502 2014 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 21.11.2014 502 2014 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. 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September 2014 gegen die Verfügung der\nStaatsanwaltschaft vom 9. September 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 8\n\nSachverhalt\n\nA. Der im Jahr 1999 geborene A.________ war im November 2013 seit rund 12 Jahren bei der\nPflegefamilie „D.________“ in E.________ platziert. Diese Institution, die Kinder aus schwierigen\nVerhältnissen aufnimmt, wird von der Pflegemutter C.________ geleitet. Am 16. November 2013\nwohnten 10 Pflegekinder in dieser Institution (act. 2001).\n\nAm 16. November 2013 meldete der zuständige Arzt der Kindernotfallabteilung des Inselspitals\nBern der bernischen Kantonspolizei, B.________, Mutter des A.________, habe bei ihm\nvorgesprochen und angegeben, ihr Sohn sei von der Pflegemutter misshandelt worden (act. 2024\nund 2037).\n\nA.________ wurde am 19. November 2013 durch die Kantonspolizei audiovisuell einvernommen.\nAm gleichen Tag stellten B.________ und A.________ Strafantrag gegen C.________ wegen\nKindsmisshandlung, Tätlichkeiten, Körperverletzung, evtl. Nötigung und Freiheitsberaubung (act.\n2030).\n\nIn der Folge wurden C.________ als beschuldigte Person und 3 weitere Personen als\nAuskunftspersonen einvernommen.\n\nMit Verfügung vom 9. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen C.________\nwegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Freiheitsberaubung und evtl.\nNötigung eröffnete Strafverfahren ein. Die Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg. Zudem\nauferlegte sie die Verfahrenskosten von Fr. 485.- C.________ und verweigerte dieser eine\nEntschädigung oder Genugtuung (act. 10‘004).\n\nB. Am 22. September 2014 reichte A.________, vertreten durch seine Mutter, Beschwerde ein\ngegen die Verfügung vom 9. September 2014. Er beantragt deren Aufhebung und die\nStaatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Sache neu zu entscheiden.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.\n\nC.________ wurde mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht zur Stellungnahme eingeladen.\n\nErwägungen\n\n1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der\nStrafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2,\n393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG).\n\nDie angefochtene Verfügung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 10. September 2014\nzugestellt. Die am 22. September 2014 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit unter\nBerücksichtigung der gesetzlichen Fristverlängerung nach Art. 90 Abs. 2 StPO rechtzeitig\neingereicht.\n\nb) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei\nist unter anderem auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 8\n\ngilt nach Art. 118 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren\nals Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Abs. 1). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt\n(Abs. 2).\n\nDa der Beschwerdeführer Strafantrag gestellt und sich zudem als Privatkläger konstituiert hat\nsowie ausserdem durch das behauptete, C.________ vorgeworfene Delikt in seinen rechtlich\ngeschützten Interessen betroffen ist, ist er zur Beschwerde legitimiert.\n\nc) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige\nSachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).\n\nd) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt\ngrundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).\n\n2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise\nEinstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage\nrechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen\nGericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend\nerachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO).\n\n"}