4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von Fr. 79.-. Den obsiegenden Beschwerdegegnern ist eine Entschädigung von Fr. 540.-, MWSt inbegriffen, zuzusprechen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts vom 13. September 2012 wird folglich bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 579.- (Gerichtsgebühr: Fr. 500.-, Auslagen: Fr. 79.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt.