In diesen zahlreichen, von der Strafandrohung gleichen oder vergleichbaren Fällen macht die Beschwerdeführerin einzig im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Misswirtschaft im Fall der Architektur Team 96 ein widerrechtliches Verhalten von D.________ geltend. Dieser Vorwurf der Misswirtschaft erscheint jedoch mit Blick auf die Anzahl und Schwere der übrigen Vorwürfe, für die kein widerrechtliches Verhalten geltend gemacht wird, als dermassen unbedeutend, dass eine Herabsetzung oder gar Verweigerung der Entschädigung unverhältnismässig oder geradezu stossend wäre. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.