Denn eine solche verwaltungsrechtliche Übertretung steht in einem krassen Missverhältnis zum Vorwurf der im grossen Stil betriebenen Betäubungsmitteldelinquenz (BJM 1996 S. 43 [46]). Ebenso wenig rechtfertigt sich eine Kostenauflage bei Fällen, in denen der Vorwurf der Verletzung einer Rechtsnorm nur in einem Fall unter mehreren andern, gleichen oder gleichwertigen, Deliktsvorwürfen erhoben wird. In solchen Fällen würde die Kostenauflage dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechen und damit gegen die Verfassung verstossen (vgl. zum Ganzen Ruth WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss.