Bei der Kostenauflage ist der in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Nicht jede Verletzung einer Rechtsnorm durch den Beschuldigten rechtfertigt es, diesem die Kosten aufzuerlegen. So ist es unzulässig, in einem Fall, in dem ein Verfahren wegen des Verdachts eingeleitet wurde, das geschmuggelte Geld stamme aus Drogengeschäften, die Kosten aufzuerlegen wegen eines Verstosses gegen eine Zollvorschrift (Deklarationspflicht). Denn eine solche verwaltungsrechtliche Übertretung steht in einem krassen Missverhältnis zum Vorwurf der im grossen Stil betriebenen Betäubungsmitteldelinquenz (BJM 1996 S. 43 [46]).