Es scheint mithin ein Fall vorzuliegen, in dem es gerechtfertigt erscheinen mag, vom Grundsatz der Präjudizierung der Entschädigungs- durch die Kostenfrage abzuweichen. Die Frage bedarf jedoch vorliegend keiner endgültigen Klärung, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 3. Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, D.________ habe als Verwaltungsrat der Architektur Team 96 AG von einer Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 OR abgesehen und somit die Eröffnung des Strafverfahrens wegen Misswirtschaft verursacht.