416 sowie N. 11 zu Art. 426; vgl. auch BGE 132 I 117 E. 7.4), so dass der zuständige Richter gar kein Ermessen hat und dass einem allfälligen Rechtsmittel mit dem Ziel, eine Auferlegung der Kosten an die Erben von D.________ zu bewirken, zum vornherein kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den Kostenentscheid im Zusammenhang der Verfahrenseinstellung betreffend D.________ nicht angefochten hat. Es scheint mithin ein Fall vorzuliegen, in dem es gerechtfertigt erscheinen mag, vom Grundsatz der Präjudizierung der Entschädigungs- durch die Kostenfrage abzuweichen.