Dieses Urteil wurde der Staatanwaltschaft am 22. Dezember 2011 zugestellt (Doss. 4, act. 13441). Diese hätte somit grundsätzlich Gelegenheit gehabt, das entsprechende Urteil im einschlägigen Kostenpunkt anzufechten oder eine separate Einstellungsverfügung (samt der Kosten- und Entschädigungsfrage) betreffend D.________ zu verlangen. Allerdings gilt es zu beachten, dass Erben einer beschuldigten Person, die während des Strafverfahrens, also vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, stirbt, mangels gesetzlicher Grundlage in der CH-StPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (BSK StPO-DOMEISEN, N. 15 und insbesondere Fn. 35 zu Art. 416 sowie N. 11 zu Art.