In diesem Rahmen hat die Strafbehörde aber namentlich das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens zu beachten (BGer 6B_314/2011 vom 13. September 2011, E. 6.1.4). Da die Art. 426 Abs. 2 und 430 Abs. 1 Bst. a StPO die gleichen Voraussetzungen für die Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch bzw. für die Verweigerung einer Entschädigung aufführen und dieser Entscheid gemäss der CH-StPO nunmehr vom gleichen Richter getroffen wird, kann es grundsätzlich nicht angehen, die erwähnten Voraussetzungen verschieden zu interpretieren.