Ganz allgemein gilt im Übrigen als Grundsatz, dass bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung zu entschädigen ist (CR MIZEL/RÉTORNAZ, N. 5 ad Art. 430; vgl. auch CORBOZ/BAUMANN S. 397); die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung bildet somit die Ausnahme, von der nur mit äusserster Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist. Zwar handelt es sich bei Art. 430 Abs. 1 StPO um eine "Kann-Bestimmung", die der anwendenden Behörde ein bestimmtes Ermessen einräumt. In diesem Rahmen hat die Strafbehörde aber namentlich das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens zu beachten (BGer 6B_314/2011 vom 13. September 2011, E. 6.1.4).