der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziere der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gelte folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sei, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung habe. Nur ausnahmsweise sei ein Abweichen von diesem Grundsatz möglich (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_141/2013 vom 18. April 2013, E. 5.4, und 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012, E. 3.3; N. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1820).