Bereits in der Botschaft zur schweizerischen Strafprozessordnung führte der Bundesrat aus, dass sich die Pflicht zur Tragung der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel gegenseitig ausschliessen. Wer durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens verursacht oder dieses erschwert habe und wem daher die Verfahrenskosten auferlegt worden seien, könne weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung beanspruchen; dabei müsse der Sonderfall der Teileinstellung oder des Teilfreispruchs vorbehalten werden (Botschaft zur schweizerischen Strafprozessordnung, BBl 2006 S. 1085 ff. [1328f.]).