In Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der aStPO/ZH kamen die Zürcher Gerichtsbehörden ihrerseits zum Schluss, dass in allen Fällen, in denen die Kosten weder ganz noch teilweise dem Angeschuldigten auferlegt werden konnten, eine Entschädigung zuzusprechen war, sofern dem Angeschuldigten wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen waren, dass folglich die Entschädigungsfrage sich erst nach der Kostenfrage stelle und insoweit der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziere (ZR 1965 Nr. 51; vgl. zum Ganzen auch DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N. 22 ff. zu § 43).