Der erwähnte Entscheid wurde aber lediglich unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür überprüft (BGer 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003, E. 2.3.4). In Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der aStPO/ZH kamen die Zürcher Gerichtsbehörden ihrerseits zum Schluss, dass in allen Fällen, in denen die Kosten weder ganz noch teilweise dem Angeschuldigten auferlegt werden konnten, eine Entschädigung zuzusprechen war, sofern dem Angeschuldigten wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen waren, dass folglich die Entschädigungsfrage sich erst nach der Kostenfrage stelle und insoweit der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziere (ZR 1965 Nr. 51;