Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass über die Verteilung der Verfahrenskosten grundsätzlich der Untersuchungsrichter, der Strafrichter oder der Strafappellationshof zu befinden hatte, während die Frage der Entschädigung in der Kompetenz der Strafkammer lag, so dass die Gefahr sich widersprechender, vom gleichen Richter ausgehender Entscheide nicht bestand (CORBOZ/BAUMANN, L'indemnisation des personnes poursuivies à tort, FZR 2007 S. 355 [397]). Das Bundesgericht schützte im Jahr 2003 ohne weitere Begründung einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, mit dem bei einer Verfahrenseinstellung die Kosten dem Staat