FR lehnte es die Strafkammer ab, die Frage der Entschädigung vom Entscheid in der Kostenfrage abhängig zu machen (vgl. z.B. FZR 2006 S. 412). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass über die Verteilung der Verfahrenskosten grundsätzlich der Untersuchungsrichter, der Strafrichter oder der Strafappellationshof zu befinden hatte, während die Frage der Entschädigung in der Kompetenz der Strafkammer lag, so dass die Gefahr sich widersprechender, vom gleichen Richter ausgehender Entscheide nicht bestand (CORBOZ/BAUMANN, L'indemnisation des personnes poursuivies à tort, FZR 2007 S. 355 [397]).