Die Frage des Einflusses des Kostenentscheids auf den Entschädigungsanspruch wurde in der Vergangenheit namentlich auch angesichts der kantonal verschieden ausgestalteten Strafprozessregeln kontrovers beantwortet. In seiner Rechtsprechung zu den Art. 229 Abs. 2 und 242 Abs. 1 aStPO/FR lehnte es die Strafkammer ab, die Frage der Entschädigung vom Entscheid in der Kostenfrage abhängig zu machen (vgl. z.B. FZR 2006 S. 412).