a) Nach Art. 426 StPO trägt grundsätzlich die beschuldigte Person bei ihrer Verurteilung die Verfahrenskosten (Abs. 1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person bei ganzem oder teilweisem Freispruch oder bei Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.