Seite 5 von 8 Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Falle der Verfahrenseinstellung solle zwar eine logische Übereinstimmung zwischen dem Entscheid über die Verfahrenskosten und jenem über das Entschädigungsgesuch bestehen. Dies sei jedoch nicht in jedem Fall zwingend. Wenn, wie im vorliegenden Fall, in einem ersten Schritt ohne jegliche Begründung im Rahmen der Vorfragen über die Verfahrenskosten entschieden worden sei und später über das Entschädigungsgesuch zu befinden sei, dränge sich eine selbständige Analyse auf, die sich nicht in der Übernahme des Entscheids über die Verfahrenskosten erschöpfen dürfe.