__ bis zu seinem Tod jegliches strafrechtliche Verschulden bestritten. Das Beweisverfahren sei bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass D.________ seine Verteidigungsrechte im Verlauf des Verfahrens weiterhin hätte wahrnehmen können. Die bestrittenen Vorwürfe könnten daher nicht als erstellt betrachtet werden. Eine Kürzung oder Verweigerung der Entschädigung mit der Begründung, D.________ sei seinen Aufsichtspflichten als Verwaltungsrat in Bezug auf die Buchführung der Gesellschaft nicht nachgekommen oder er habe seine Pflicht zur Überschuldungsanzeige verletzt, käme der Aussage gleich, D.________ wäre mit Sicherheit verurteilt worden. Kantonsgericht KG