2. Nachdem sie den grundsätzlichen Anspruch der Erben des D.________ bejaht und die Höhe der Entschädigung auf Fr. 14'362.20 festgesetzt hatte, prüfte die Vorinstanz das Vorliegen von Gründen, die eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung rechtfertigen. Sie führt in der angefochtenen Verfügung aus, es wäre widersprüchlich, einerseits die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und andererseits die geltend gemachte Entschädigung herabzusetzen oder gar zu verweigern. Im Übrigen habe D.________ bis zu seinem Tod jegliches strafrechtliche Verschulden bestritten.