Vorliegend ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Parteivorbringen, dass die Erbschaft des D.________ ausgeschlagen worden wäre. Im Übrigen beschlägt die strittige Entschädigung die Verteidigungskosten. Somit besteht keine Veranlassung, eine Entschädigung aufgrund der dargelegten Grundsätze zum vornherein zu verweigern.