Voraussetzung für die Vererblichkeit ist allerdings, dass die betreffenden Rechte überhaupt unabhängig von der Person des Erblassers bestehen kann und nicht – wie höchstpersönliche Rechte - mit dessen Tod erlöschen (BGer 1C_196/2008 vom 24. September 2008, E. 6.4.4.). Im Gegensatz etwa zur Entschädigung für Genugtuung haben die Erben mithin grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der Verteidigungskosten, die durch Untersuchungshandlungen zu Lebzeiten des Beschuldigten entstanden sind (CR CPP- MIZEL/RÉTORNAZ, N. 7 und 58 zu Art. 429).