Dies gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche des Erblassers gegen das Gemeinwesen mit vermögensrechtlichem Charakter, soweit keine abweichende Spezialregelung besteht. Voraussetzung für die Vererblichkeit ist allerdings, dass die betreffenden Rechte überhaupt unabhängig von der Person des Erblassers bestehen kann und nicht – wie höchstpersönliche Rechte - mit dessen Tod erlöschen (BGer 1C_196/2008 vom 24. September 2008, E. 6.4.4.).